3. 3.1. Gemäss § 9 Abs. 2 SPV ist das Gesuch um Kostengutsprache durch die Hilfe suchende Person oder durch eine bevollmächtigte Vertretung zu stellen. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind in § 9 Abs. 1 SPV erwähnte Leistungserbringer ermächtigt, für die hilfsbedürftige Person ein Gesuch um Kostengutsprache zu stellen, falls dies mit ihrem Einverständnis erfolgt (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.318 vom 15. Juli 2021, Erw. II/2.5; WBE.2013.8 vom 2. Juli 2013, Erw. II/2.2; WBE.2003.38 vom 9. April 2003, Erw. II/5/c/aa).