frist- und formgerechten Kostengutsprachegesuchs wäre demnach möglich und zumutbar gewesen. Die anwendbaren Form- und Fristvorschriften könnten nicht als überspitzt formalistisch betrachtet werden. Eine Kostenersatzpflicht des Kantons für die von der Beschwerdeführerin getragenen Behandlungskosten bestehe nicht.