Die in den Verfahrensakten erwähnten telefonischen Kontaktnahmen der Klinik mit der Amtsschreiberei S. SO und allenfalls der Gemeindeverwaltung R. SO stellten keine Kostenübernahmegesuche dar. Ein entsprechendes Gesuch hätte innert der 60-tägigen Frist seit Behandlungsbeginn bzw. Spitaleintritt, d.h. spätestens bis am 16. April 2018, bei der Aufenthaltsgemeinde oder der nach Ansicht der Klinik zuständigen Gemeinde gestellt werden müssen. Hierfür habe weder die tatsächlich zuständige Gemeinde noch die finanzielle Situation von A. abschliessend geklärt werden müssen. Das Einreichen eines -6-