Werde die Gültigkeit eines Kostenübernahmegesuchs kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung davon abhängig gemacht, dass das Gesuch schriftlich bzw. mittels bereitgestelltem Formular eingereicht werde, könne darin kein überspitzter Formalismus erblickt werden. Die in den Verfahrensakten erwähnten telefonischen Kontaktnahmen der Klinik mit der Amtsschreiberei S. SO und allenfalls der Gemeindeverwaltung R. SO stellten keine Kostenübernahmegesuche dar.