2. Das DGS entgegnet, es entspreche gängiger Praxis, für Kostengutsprachegesuche schriftliche Formulare zu verwenden, welche der Kanton den Gemeinden zur Verfügung stelle (unter Verweis auf § 9 Abs. 1 SPG i.V.m. § 8 Abs. 1 SPV und den kommentierenden Bericht zur SPV). Werde die Gültigkeit eines Kostenübernahmegesuchs kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung davon abhängig gemacht, dass das Gesuch schriftlich bzw. mittels bereitgestelltem Formular eingereicht werde, könne darin kein überspitzter Formalismus erblickt werden.