hätten und "die Auskünfte daher nicht leichthin falsch ausfielen". Die betreffenden Anfragen seien ohne weiteres als Kostenübernahmegesuche zu betrachten. Somit sei die massgebliche 60-tägige Frist von § 9 Abs. 3 SPV eingehalten worden. Es könne nicht angehen, unter den vorliegenden Umständen auf einem formell korrekten und bei der zuständigen Stelle eingereichten Gesuch zu bestehen. Die Kontaktnahme mit den unzuständigen solothurnischen Behörden sei vor Ablauf der Frist erfolgt.