Es habe diesbezüglich auch seine Begründungspflicht verletzt. Die Klinik habe noch zu Lebzeiten von A. erste Abklärungen zur Kostenübernahme getätigt. Von der "Sozialregion Unteres Niederamt" in Q. SO sei sie an den letzten bekannten Wohnort (R. SO) und die ehemalige Beständin verwiesen worden. Kontaktnahmen mit der Gemeindeverwaltung R. SO und der Amtsschreiberei S. SO seien am 1. bzw. 9. März 2018 erfolgt. Die Klinik habe umfangreiche Abklärungen getätigt und sei von den solothurnischen Behörden "um einen Monat vertröstet" worden. Es könne davon ausgegangen werden, dass alle Beteiligten im damaligen Zeitpunkt keine Klarheit über die Lebensverhältnisse des mittlerweile Verstorbenen gehabt