II. 1. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hat ihr der Kanton die Kosten zu ersetzen, welche für die Spitalbehandlung von A. anfielen. Die Vorinstanz habe zwar richtig erkannt, dass die Y. AG bei der Stadtverwaltung in eigenem Namen ein Kostenübernahmegesuch habe stellen können. Hingegen habe das DGS auf der Einhaltung der Frist zur Gesuchstellung bestanden, ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, was überspitzt formalistisch sei. Es habe nicht beachtet, dass die Y. Klinik im Hinblick auf eine Kostenübernahme rechtzeitig Schritte vorgenommen habe, die als Gesuch gelten könnten. Es habe diesbezüglich auch seine Begründungspflicht verletzt.