2. Entsprechend dem angefochtenen Beschwerdeentscheid muss der Kanton im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin keinen Kostenersatz leisten für Ausgaben, die aufgrund einer Spitalbehandlung für eine Person ohne Unterstützungswohnsitz anfielen (vgl. § 51 Abs. 1 lit. c SPG). Dadurch ist die Beschwerdeführerin in schutzwürdigen eigenen Interessen berührt und daher zur Beschwerde befugt (vgl. § 42 lit. a VRPG). 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.