I. 1. Gemäss § 39 Abs. 1 lit. e der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 (SPV; SAR 851.211) entscheidet der Kantonale Sozialdienst erstinstanzlich über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und dem Kanton im Bereich des Kostenersatzes. Dies betrifft insbesondere die Kosten für die materielle Hilfe an Personen ohne Unterstützungswohnsitz (§ 51 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 [Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200]).