1. Die Beschwerde vom 1. Dezember 2020 gegen den Entscheid des Kantonalen Sozialdienstes, Sektion Öffentliche Sozialhilfe, vom 30. Oktober 2020 wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'800.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 200.–, zusammen Fr. 2'000.–, werden der Beschwerdeführerin, Stadt X., auferlegt. C. 1. Gegen den Entscheid des DGS, Generalsekretariat, erhob die Stadt X. mit Eingabe vom 7. März 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Begehren: