B. 1. Gegen den Entscheid des Kantonalen Sozialdiensts erhob die Stadt X. mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung des Kantonalen Sozialdienstes vom 30. Oktober 2020 sei aufzuheben. 2. Der Kantonale Sozialdienst sei anzuweisen, die gemäss Quartalsabrechnung der Stadt X. vom 22. Juli 2020 geltend gemachten Behandlungskosten von A. in der Höhe von Fr. 53'736.20 zu übernehmen. 3. Auf eine Kostenauflage sei zu verzichten. 2. Am 4. Februar 2022 entschied das DGS, Generalsekretariat: