3. Im Rahmen der Quartalsabrechnung vom 21. Juli 2020 verlangte die Stadt X. vom Kanton Ersatz für die von ihr übernommenen Spitalbehandlungskosten von Fr. 53'736.20. 4. Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, entschied am 30. Oktober 2020: 1. Die auf der Quartalsabrechnung der Stadt X. vom 21. Juli 2020 aufgeführten Kosten in der Höhe von Fr. 53'736.20 werden nicht vom Kanton übernommen. -3- 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.