2. Abklärungen der Y. AG ergaben, dass A. über keine Krankenversicherung und keinen Unterstützungswohnsitz verfügte. Am 25. Juni 2018 gelangte die Y. Klinik vorerst an den Kantonalen Sozialdienst und ersuchte anschliessend bei der Stadt X. um Übernahme der Behandlungskosten. Die Sozialen Dienste X. lehnten das Gesuch mit Entscheid vom 27. August 2018 zunächst ab. Nachdem die Y. AG um nochmalige Prüfung ihres Gesuchs ersuchte hatte, fasste der Stadtrat X. am 27. April 2020 folgenden Beschluss: Das Gesuch der Y. AG vom 25. Juni 2018 um Übernahme der Behandlungskosten von A. in der Höhe von Fr. 53'736.20 i.S. wird gutgeheissen.