Einer weiteren Parteibefragung bedarf es nicht. Das verlangte Gutachten zur Lage des Zauns ist schon deshalb entbehrlich, weil die Beschwerdeführer als Verhaltensstörer für die Anordnung des Rückbaus ins Recht gefasst werden durften. Auf die beantragten Beweisabnahmen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. BGE 141 I 60, Erw. 3.3, 136 I 229, Erw. 5.3, 134 I 140, Erw. 5.3). 9. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. - 17 -