8. Soweit die Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheins, einer Parteibefragung und die Einholung eines Gutachtens (durch einen Geometer zur Lage des Zauns) verlangen (vgl. Beschwerde, S. 8, 9, 10), kann darauf verzichtet werden. Sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren wurde bereits ein Augenschein durchgeführt. Dabei wurden auch Fotodokumentationen erstellt. Inwiefern ein dritter Augenschein zu neuen Erkenntnissen führte, ist nicht ersichtlich. Die Parteien konnten sich an den durchgeführten Verhandlungen und in ihren Rechtsschriften zudem umfassend äussern. Einer weiteren Parteibefragung bedarf es nicht.