Würde es sich beim waagrechten Boden inkl. Podest im Übrigen nicht um Reste des vormaligen Kaninchenstalls handeln, so müsste festgehalten werden, dass das neu in den Hang gebaute Konstrukt (in den Hang gebauter waagrechter Boden inkl. Podest) erneut eine ohne Baubewilligung errichtete Baute wäre, welche nicht bewilligungsfähig wäre und beseitigt werden müsste. Die Argumentation der Beschwerdeführer verfängt vor diesem Hintergrund so oder anders nicht.