Auf dem Foto des Kaninchenstalls anlässlich des erstinstanzlichen Augenscheins (Vorakten, act. 31) ist im Übrigen erkennbar, dass der Kaninchenstall nicht beim Holzstrunk endet, sondern der Boden und das Dach der Baute (inkl. Stützen) noch weiter Richtung Hang gehen, bis etwa zu der Stelle, wo auch die Holzlagerung endet. Die Beurteilung der Vorinstanz und des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, dass Reste des vormaligen Kaninchenstalls – u.a. der Boden – nun der Holzlagerung dienen, erscheint nachvollziehbar und schlüssig. Ein Vergleich der Fotos in Vorakten, act. 31 und in act.