7. 7.1.1. Die Beschwerdeführer beanstanden schliesslich, die Vorinstanz habe bezüglich der Holzlagerung fälschlicherweise festgestellt, das Holz sei auf dem ehemaligen Kaninchenstall gelagert und nutze dessen Fundament. Damit sei der Kaninchenstall nicht richtig zurückgebaut. Diese Feststellung sei falsch. Der Kaninchenstall sei vollständig zurückgebaut (Beschwerde, S. 10; Replik, S. 7).