Da sich dies aber – wie dargelegt – bereits aus dem erstinstanzlichen Entscheid ergab, bestand für die Vorinstanz kein Anlass, diesbezüglich etwas zu korrigieren. Ein allenfalls noch bestehender "Trampelpfad" (inkl. Eisenbahnschwellen o.ä.) bildete weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Entscheid Gegenstand der Beurteilung. Gegenstand war lediglich der mit Betonplatten befestigte Weg. Die Beschwerde verfängt auch in diesem Punkt nicht.