Aus dem Gesagten ergibt sich, dass im Zusammenhang mit dem Gehweg einzig der mit Betonplatten befestigte Teil des Gehwegs Verfahrensgegenstand bildete. Dies ergibt sich bereits aus dem erstinstanzlichen Entscheid, wo explizit vom "mit Betonplatten befestigten" Weg die Rede war. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde dies mehrfach durch das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, bestätigt. Da sich dies aber – wie dargelegt – bereits aus dem erstinstanzlichen Entscheid ergab, bestand für die Vorinstanz kein Anlass, diesbezüglich etwas zu korrigieren.