146 [Votum H._____]). Nachdem die Beschwerdeführer im Nachgang zum Augenschein am 1. Juni 2021 Bezug nahmen zu Eisenbahnschwellen und zur Wegführung im Wald (Vorinstanz, act. 153), hielt das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, mit Stellungnahme vom 23. Juni 2021 fest, die Eisenbahnschwellen seien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb sich das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, anlässlich der Augenscheinsverhandlung vom 26. Mai 2021 auch nicht weitergehend dazu geäussert habe (Vorakten, act. 160).