hat, soweit er nicht gegenstandslos geworden ist (angefochtener Entscheid, S. 15). In der Abweisungsverfügung wurde von einem mit "Betonplatten befestigten Gehweg" gesprochen (Vorakten, act. 61, 62), welcher mit Foto in Vorakten, act. 40, dokumentiert wurde. In der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort hielt das BVU, Abteilung für Baubewilligung, fest, es seien lediglich die angebrachten Platten Gegenstand des Entscheids gewesen (vgl. Vorakten, act. 97 und 93). Am Augenschein vom 26. Mai 2021 bestätigte die Vertreterin des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, mit dem Gehweg sei "der Gehweg mit den Betonplatten" gemeint gewesen (Vorakten, act. 146 [Votum H.___