Vorangehend habe sie noch explizit erwähnt, dass mit dem Gehweg, der Verfahrensgegenstand gebildet habe, der Gehweg mit Betonplatten gemeint gewesen sei. Auch werde auf die Stellungnahme des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, vom 23. Juni 2021 verwiesen, so man sich explizit noch einmal zu den Eisenbahnschwellen geäussert habe. Der Trampelpfad sei, da nicht Verfahrensgegenstand, gar nicht beurteilt worden, daher könne auch nicht behauptet werden, der Entscheid der Vorinstanz sei unvollständig bzw. zu korrigieren (Beschwerdeantwort BVU, Abteilung für Baubewilligungen, S. 3 f.).