Vor Verwaltungsgericht hält das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, fest, gemäss Aussage des Vertreters des BVU, Abteilung Wald, sei ein Trampelpfad möglich. Der sog. Trampelpfad, mit Eisenbahnschwellen befestigt, sei allerdings gar nicht Verfahrensgegenstand gewesen. Die am vorinstanzlichen Augenschein anwesende Vertreterin des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, habe sich zur Bewilligungsfähigkeit daher nicht geäussert. Vorangehend habe sie noch explizit erwähnt, dass mit dem Gehweg, der Verfahrensgegenstand gebildet habe, der Gehweg mit Betonplatten gemeint gewesen sei.