6.1.2. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, der ursprüngliche Weg sei Ende 2019 oder anfangs 2020 mit Betonplatten befestigt worden. Der ursprüngliche Weg sei dadurch grundlegend erneuert worden, weshalb sich die Beschwerdeführer nicht auf den Besitzstandsschutz berufen könnten. Aus forstrechtlicher Sicht bestehe kein Bedarf an der Befestigung des Gehwegs mit Betonplatten. Die ordentliche Bewilligung des Gehwegs mit Gehwegsicherung und die dafür vorgenommene Geländeveränderung falle ausser Betracht. Der befestigte Gehweg und die vorgenommene Geländeveränderung seien auch nicht über eine Ausnahmebewilligung bewilligungsfähig (vgl. angefochtener Entscheid, S. 8 f.).