6. 6.1. 6.1.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, bezüglich des Trampelpfads würden sie anerkennen, dass die Betonplatten entfernt werden müssten. Ein Grossteil des Trampelpfads sei jedoch mit Eisenbahnschwellen und Hölzern als Querverstrebung aufgeschüttet und befestigt. Anlässlich der Augenscheinsverhandlung sei festgehalten worden, dass diese baulichen Massnahmen nicht zurückgebaut werden müssten, was aus den vorangegangenen Entscheiden und dem Beschluss der Vorinstanz jedoch nicht hervorgehe (Beschwerde, S. 10; Replik, S. 6 f.).