5. Die Beschwerdeführer beanstanden, es sei bis heute unverständlich, was mit "Elemente der Gartengestaltung" gemeint sei (vgl. Beschwerde, S. 9; Replik, S. 6). Diese Ausführungen können nicht nachvollzogen werden, äusserte sich das BVU, Abteilung für Baubewilligungen, dazu doch bereits in der vorinstanzlichen Beschwerdeantwort vom 30. November 2020 (Vorakten, act. 96); der Beschwerdeantwort wurde auch ein Übersichtsplan und eine Legende mit Verweisen auf die Fotodokumentation beigelegt (Vorakten, act. 93). Abgesehen davon wurde bereits dargelegt, dass den Beschwerdeführern bereits nach dem erstinstanzlichen Entscheid klar sein musste, was alles zurückgebaut werden muss (siehe Erw.