Weiter führen die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Besitzstand aus, hinsichtlich der Erstellung des Zauns könne auf die Vorakten und die Bestätigungen des Erstellers des Zauns (Herr E._____) verwiesen werden (Beschwerde, S. 9). Diese Ausführungen sind nicht stichhaltig, durch die freiwillige Beseitigung des bisherigen Zauns ging ein Bestandesschutz von vornherein unter. Weitere Ausführungen zum Besitzstandsschutz erübrigen sich.