4. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz sei auf das Argument des Besitzstandsschutzes des Zauns nicht eingegangen und habe damit das rechtliche Gehör verletzt (Beschwerde, S. 9). Dieser Einwand trifft nicht zu. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, aus der Besitzstandsgarantie lasse sich nichts zugunsten der Beschwerdeführer ableiten; durch die freiwillige Beseitigung des bisherigen Maschendrahtzauns hätten sie auf den Besitzstandsschutz im Sinne des Investitionsschutzes verzichtet (angefochtener Entscheid, S. 11).