Die Ausführungen sowohl seitens der Beschwerdeführer als auch der Gemeinde am vorinstanzlichen Augenschein lassen darauf schliessen, dass die Einzäunung bzw. der Maschendrahtzaun den Beschwerdeführern zuzurechnen ist. Darauf, dass der heute bestehende Zaun auf die Beschwerdeführer zurückzuführen ist, deuten im Weiteren auch die Fotos des erstinstanzlichen Augenscheins hin, welche auf dem Grundstück der Beschwerdeführer u.a. im Wald herumliegende Maschendrahtrollen zeigen (vgl. namentlich Vorakten, act. 38, 44 und 45).