Voten D._____]). In dieselbe Richtung ging die Äusserung des Gemeindeammanns: "Was den Hag angeht, verstehe ich, dass sich die Beschwerdeführenden nach aussen abgrenzen wollen" (Vorakten, act. 144 [Votum G._____]). Die Ausführungen sowohl seitens der Beschwerdeführer als auch der Gemeinde am vorinstanzlichen Augenschein lassen darauf schliessen, dass die Einzäunung bzw. der Maschendrahtzaun den Beschwerdeführern zuzurechnen ist.