Es steht mit der Vorinstanz deshalb ausser Frage, dass der Zaun zwischenzeitlich durch den heute vorhandenen Maschendrahtzaun ersetzt wurde. Der Behauptung der Beschwerdeführer, der Zaun sei nicht erneuert worden, es handle sich immer noch um den (1958 erstellten) Zaun von Herrn E._____ (vgl. Vorakten, act. 165), kann nicht gefolgt werden. In der Replik räumen die Beschwerdeführer immerhin erstmals auch selber ein, es möge sein, dass der im Streit befindliche Zaun irgendwann einmal durch irgendjemanden erneuert worden sei, auch wenn sie bestreiten, dass der Zaun von ihnen oder in ihrem Auftrag erneuert wurde (vgl. Replik, S. 4).