116 [Beilage 2]). Die bei den Akten befindlichen Fotos des heute im Grenzbereich der Parzellen Nrn. aaa und bbb im Wald befindlichen Maschendrahtzauns zeigen jedoch keinen Zaun, der bereits im Jahre 1984 ein beträchtliches Alter gehabt haben kann. Im Vergleich zum vorgenannten Zaun ist der heute vorhandene Maschendrahtzaun neueren Datums (vgl. etwa Vorakten, act. 151; angefochtener Entscheid, S. 10). Es steht mit der Vorinstanz deshalb ausser Frage, dass der Zaun zwischenzeitlich durch den heute vorhandenen Maschendrahtzaun ersetzt wurde.