3.2.2. 3.2.2.1. Streitig ist, wer bezüglich des Maschendrahtzauns für die Herstellung des rechtmässigen Zustands (§ 159 BauG) ins Recht zu fassen ist. Die zur Behebung eines polizeiwidrigen Zustands erforderlichen Massnahmen sind grundsätzlich gegen den Störer zu richten. Als Störer gilt nicht nur, wer als Verhaltens- oder Handlungsstörer den polizeiwidrigen Zustand selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter verursachte, sondern auch, wer als Zustandsstörer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, die rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat, was namentlich auf Eigentümer zutrifft (BGE 107 Ia 19, Erw. 2a; 143 I 147, Erw.