Das von den Beschwerdeführern geäusserte Interesse (Einzäunung des Grundstücks zum Schutz vor rauchenden und Bier trinkenden Jugendlichen [vgl. Vorakten, act. 144, 145 {Voten D._____}]) ist zudem privater Natur und stellt kein öffentliches Interesse im Sinne von § 10 AWaG dar. Der auf dem Waldareal stehende Maschendrahtzaun ist nicht bewilligungsfähig.