Bauten und Anlagen. Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Namentlich ist der Zaun für die anwachsenden Bäume (vgl. Beschwerde, S. 9) und damit zugunsten des Waldes nicht notwendig, andernfalls hätte sich der Vertreter des BVU, Abteilung Wald, am vorinstanzlichen Augenschein nicht derart dezidiert gegen die Bewilligungsfähigkeit des Zauns geäussert (Vorakten, act. 144 [Votum C._____]). Das von den Beschwerdeführern geäusserte Interesse (Einzäunung des Grundstücks zum Schutz vor rauchenden und Bier trinkenden Jugendlichen [vgl. Vorakten, act. 144, 145 {Voten D._____}]) ist zudem privater Natur und stellt kein öffentliches Interesse im Sinne von § 10 AWaG dar.