b) die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen (Abs. 2). Die "Zugänglichkeit" wurde im kantonalen Recht in § 10 AWaG konkretisiert, indem Einschränkungen der allgemeinen Zugänglichkeit des Waldes durch Einzäunungen und andere Massnahmen nur dann zulässig sind, wenn dies für bestimmte Waldflächen im öffentlichen Interesse notwendig ist, namentlich zum Schutz von Waldverjüngungen, von seltenen Pflanzen, von wild lebenden Tieren sowie von - 10 -