3.2. 3.2.1. Das Bundesrecht schreibt den Kantonen in Art. 14 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) vor, dafür zu sorgen, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist (Abs. 1). Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone a) für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken; b) die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen (Abs. 2).