den (angefochtener Entscheid, S. 10 f.). Der Maschendrahtzaun (Nr. 9 gemäss Übersichtsplan des BVU, Abteilung für Baubewilligungen, in: Vorakten, act. 93 [Beilage 1]) liege im Übrigen auf Waldareal und diene der Einzäunung der Parzelle. Es handle sich nicht um einen Weidezaun oder um eine Einzäunung eines Tiergeheges im Sinne von § 49 Abs. 1 lit. a und b BauV. Von einer zulässigen Einzäunung im Wald gemäss § 10 des Waldgesetzes des Kantons Aargau vom 1. Juli 1997 (AWaG; SAR 931.100) könne ebenfalls nicht gesprochen werden. Der Maschendrahtzaun liege allein im privaten Interesse der Beschwerdeführer, nicht jedoch im öffentlichen Interesse.