Sie könnten jedoch auch dann zur Beseitigung herangezogen werden, wenn sich herausstellen sollte, dass sich der Zaun nicht auf der Parzelle Nr. aaa, sondern auf der Nachbarparzelle Nr. bbb befinde. Die Pflicht zur Störungsbeseitigung könne dann den Beschwerdeführern aufgrund der Erneuerung des Maschendrahtzauns als Verhaltensstörer auferlegt werden. Dass die Beschwerdeführer den Zaun nicht erneuert hätten, erachtete die Vorinstanz als nicht glaubhaft. Durch die freiwillige Beseitigung des bisherigen Maschendrahtzauns sei auch auf den Besitzstandsschutz im Sinne des Investitionsschutzes verzichtet worden (angefochtener Entscheid, S. 10 f.).