3.1.2. Die Vorinstanz hielt dagegen fest, zur Beseitigung eines ordnungswidrigen Zustands könne grundsätzlich alternativ oder kumulativ jeder Verhaltensoder Zustandsstörer herangezogen werden. Als Grundeigentümer der Parzelle Nr. aaa und Zustandsstörer könnten die Beschwerdeführer zum Rückbau des Maschendrahtzauns verpflichtet werden, wenn sich der Zaun tatsächlich auf ihrem Grundstück befinde. Sie könnten jedoch auch dann zur Beseitigung herangezogen werden, wenn sich herausstellen sollte, dass sich der Zaun nicht auf der Parzelle Nr. aaa, sondern auf der Nachbarparzelle Nr. bbb befinde.