Ergo seien sie auch nicht Verhaltensstörer. Nur weil die Beschwerdeführer von einer nachbarlichen Baute profitierten, würden sie nicht automatisch zum Störer in irgendeiner Form und könnten auch nicht dazu verpflichtet werden, den Zaun zurückzubauen. Auf das Argument des Besitzstandsschutzes des Zauns sei die Vorinstanz schliesslich nicht eingegangen, was eine Verletzung des -9- rechtlichen Gehörs darstelle. Hinsichtlich der Erstellung des Zauns könne auf die Vorakten und die Bestätigungen des Erstellers des Zauns verwiesen werden (vgl. Beschwerde, S. 7 ff.; ferner: Replik, S. 4 ff.).