3. 3.1. 3.1.1. Bezüglich des Maschendrahtzauns bringen die Beschwerdeführer vor, sie seien keine Zustandsstörer. Es sei weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren festgestellt worden, ob der Zaun überhaupt auf ihrem Grundstück stehe. Gemäss Schreiben der Gemeinde und der Beschwerdeführer stehe der Zaun nicht auf dem Grundstück der Beschwerdeführer. Letztere könnten nicht verpflichtet werden, einen Zaun rückzubauen, über den sie gar nicht verfügen könnten. Sodann habe die Vorinstanz fälschlicherweise angenommen, die Beschwerdeführer hätten den Zaun erneuert. Die Beschwerdeführer hätten den Zaun nicht erneuert. Ergo seien sie auch nicht Verhaltensstörer.