Auch in dieser Hinsicht kann von einer Gehörsverletzung keine Rede sein. Dies zeigt sich im Übrigen auch darin, dass sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde gegen den Bauabschlag sowie die Rückbauanordnung problemlos und sachgerecht wehren konnten (vgl. Vorakten, act. 69 ff.). 2. Die Parzelle Nr. aaa liegt teilweise innerhalb und teilweise ausserhalb der Bauzone. Der südliche Teil liegt in der Wohnzone W1, der nördliche Teil teilweise in der Landwirtschaftszone und teilweise im Wald (siehe Bauzonenplan sowie Kulturlandplan der Gemeinde Q._____, beide vom _____ 2003 / _____ 2004).