136 I 229, Erw. 5.2; 134 I 83, Erw. 4.1). 1.3. Die Vorinstanz wies zutreffend auf den durchgeführten Augenschein vom 1. Juli 2020 hin, anlässlich welchem eine Bestandesaufnahme getätigt und eine umfassende Fotodokumentation erstellt wurde (Vorakten, act. 28 ff.). Die Beschwerdeführerin nahm an diesem Augenschein teil, womit ihr bekannt war, um was es ging. Letzteres lässt sich auch der Fotodokumentation entnehmen, welche am Augenschein angefertigt wurde. Anlässlich des Augenscheins ergab eine erste Einschätzung, dass sämtliche erstellten Bauten und Anlagen (inkl. Gartengestaltungen) im Wald, am Wald und in der Landwirtschaftszone nicht bewilligungsfähig sind.