Das Protokoll sei allen Anwesenden des Augenscheins zur Stellungnahme zugestellt worden, wobei keine Anmerkungen oder Ergänzungen ergangen seien. Es sei widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführer die eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme zum Protokoll nicht genutzt hätten und nun mit der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügten (angefochtener Entscheid, S. 5 f.). -7-