1.1.2. Zu den bereits vor Vorinstanz monierten Gehörsrügen hielt die Vorinstanz fest, am 1. Juli 2020 habe eine Begehung vor Ort stattgefunden, an welcher auch die Beschwerdeführerin A._____ teilgenommen habe. Dem Protokoll lasse sich entnehmen, dass sämtliche Bauten und Anlagen als voraussichtlich nicht bewilligungsfähig eingestuft worden seien. Das Protokoll sei allen Anwesenden des Augenscheins zur Stellungnahme zugestellt worden, wobei keine Anmerkungen oder Ergänzungen ergangen seien.