Die Beschwerdeführer hätten in der nicht nachvollziehbaren erstinstanzlichen Verfügung eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs gesehen. Die Vorinstanz habe sich mit den meisten Objekten auseinandergesetzt, womit die Gehörsverletzung zwar geheilt sei, jedoch hätte die Vorinstanz dies bei den Kostenfolgen berücksichtigen müssen, was sie nicht getan habe (vgl. Beschwerde, S. 10 f., 7).