II. 1. 1.1. 1.1.1. Die Beschwerdeführer bringen in formeller Hinsicht vor, aus den erstinstanzlichen Entscheiden sei nicht hervorgegangen, welche Objekte aus welchen Gründen zurückgebaut werden müssten. Die Entscheide seien sehr pauschal im Sinne von "alles muss weg" gehalten, ohne im Einzelnen zu prüfen und zu begründen, ob es sich überhaupt um Bauten handle, wo diese Bauten stünden und aus welchen Gründen die Zonenkonformität für das einzelne Objekt, das entfernt werden solle, nicht gegeben sei. Die Beschwerdeführer hätten in der nicht nachvollziehbaren erstinstanzlichen Verfügung eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs gesehen.